Allgemeine Geschäftsbedingungen Inland
Stand: Dezember 2025
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Begriffe
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Inspektion, Wartung, Reparatur und Optimierung von Rotorblättern und Türmen an Windenergieanlagen sowie damit zusammenhängende Mess-, Analyse-, Kalibrier- und Dokumentationsleistungen einschließlich Zugangstechnik, Seilzugang, Hebebühnen- und Kranarbeiten, aerodynamischer Optimierungen, Unwuchtanalyse und Auswuchten sowie fotometrischer Vermessungen, die die cp.max Rotortechnik GmbH & Co. KG gegenüber ihren Kunden erbringt.
- Die Leistungen werden überwiegend vor Ort an Windenergieanlagen des Kunden oder eines von ihm benannten Standortes erbracht; ergänzende Labor- oder Werkstattleistungen können hinzukommen. Inhalt und Umfang des jeweils geschuldeten Leistungsprogramms ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot/Auftrag, etwaigen Leistungsbeschreibungen, Einsatz- und Serviceberichten sowie den hierauf bezogenen Anlagen.
- Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
- Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn cp.max ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Schweigen oder die vorbehaltlose Leistungserbringung stellen keine Zustimmung dar. Individuell getroffene Abreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB; für den Inhalt ist eine Bestätigung in Textform maßgeblich.
- Soweit Arbeiten unter Einsatz besonderer Zugangstechniken (insbesondere Seilzugangstechnik) erbracht werden, schuldet cp.max die Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheits- und Zertifizierungsstandards. Zertifizierungen und Qualifikationen dienen dem Qualitäts- und Sicherheitsnachweis, begründen jedoch keine Beschaffenheitsgarantie über die gesetzliche/vertragliche Leistungspflicht hinaus.
- Hinweise in Angeboten/Serviceberichten auf Herstellerangaben zu Komponenten oder Mess-/Prüfmitteln dienen der Beschreibung, nicht der Garantie bestimmter Eigenschaften; maßgeblich ist die individuell vereinbarte Leistungserbringung.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Rangfolge der Unterlagen
- Ein Vertrag kommt zustande durch
- einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag in Schrift- oder Textform; eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur ersetzt die Schriftform,
- die Annahme eines Angebots von cp.max durch den Kunden in Textform,
- die Annahme einer Bestellung/Anfrage des Kunden durch Auftragsbestätigung von cp.max in Textform oder
- den Beginn der Leistungserbringung, wenn der Kunde die sofortige Ausführung ausdrücklich angefordert hat und eine rechtzeitige Annahme in Textform aus objektiven Gründen nicht möglich war; cp.max holt die Annahme in Textform unverzüglich nach.
Bestellungen über elektronische Systeme/Portale des Kunden oder von cp.max gelten als Erklärungen in Textform.
- Rahmen-/Serviceverträge regeln Grundkonditionen; einzelne Einsätze erfolgen auf Basis von Abrufen/Einzelaufträgen. Jeder Abruf begründet ein eigenständiges Vertragsverhältnis auf Grundlage des Rahmenvertrags.
- Angebote von cp.max sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich befristet oder als bindend bezeichnet sind. Soweit eine Bindefrist genannt ist, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden. Spätere Annahmen gelten als neues Angebot.
- Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelauftrag/Abruf und den dort in Bezug genommenen Unterlagen. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: a) individuell vereinbarte Regelungen des Einzelauftrags/Abrufs; b) darin bezeichnete Leistungsbeschreibungen/Lasten- oder Pflichtenhefte; c) bestätigte Nachträge/Änderungsanweisungen; d) dokumentierte Einsatz-/Serviceberichte, soweit sie den tatsächlich erbrachten Leistungsumfang konkretisieren; e) etwaige Preis-/Gerätelisten des Einzelauftrags; f) diese AGB.
- Mündliche Auskünfte und vor-/begleitende Abstimmungen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag, in einer Nachtragsbestätigung oder in einem Servicebericht festgehalten sind. Abweichungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs erfolgen nach § 7.
§ 3 Vergütung
- Leistungen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet, insoweit nicht ausdrücklich Pauschalpreise vereinbart wurden. Maßgeblich sind die im Einzelauftrag ausgewiesenen Sätze bzw. Pauschalen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Bei Zeitvergütung gelten die im Einzelauftrag benannten Stundensätze für die eingesetzten Qualifikationen (z. B. Techniker, Supervisor, Projektleitung). Fehlen Angaben, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Standard-Preislisten von cp.max.
- Pauschalpreise erfassen ausschließlich die im Einzelauftrag konkret bezeichneten Leistungen. Darüberhinausgehende Tätigkeiten werden nach Zeitaufwand vergütet.
- Zuschläge für Mehrarbeit werden berechnet, wenn dies einsatzbedingt erforderlich ist oder vom Kunden veranlasst wird. Mangels abweichender Vereinbarung gelten Zuschläge von 25% werktags ab 22 bis 06:00 Uhr, 25% samstags und 50% an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
- Soweit Serviceberichte vorgesehen sind, können dokumentierte Leistungszeiten und Einsatzumfänge als Abrechnungsnachweis dienen. Einwendungen gegen darin festgehaltene Zeiten sind in Textform binnen fünf Werktagen nach Zugang zu erheben.
§ 4 Nebenkosten, Reise, Material und Geräte
- Reise-, Wege- und Fahrtzeiten werden gesondert vergütet. Hierzu zählen insbesondere An- und Abreise, innerbetriebliche Umsetzungen zwischen Standorten sowie Warte- und Standzeiten, soweit cp.max diese nicht zu vertreten hat.
- Fahrzeug- und Transportkosten werden nach Kilometer- oder Tagessätzen abgerechnet; notwendige Überfahrten, Maut, Park-, Fähr- und Zollkosten sind vom Kunden zu tragen. Übernachtungen und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis oder nach im Einzelauftrag vereinbarten Pauschalen berechnet.
- Für den Einsatz besonderer Zugangstechniken (insbesondere Seilzugang), Hebebühnen, Krane, Mess-/Prüfmittel und Spezialwerkzeuge gelten die im Einzelauftrag ausgewiesenen Geräte-, Rüst- und Tagessätze. Vorhaltezeiten, die cp.max nicht zu vertreten hat, sind vergütungspflichtig.
- Verbrauchs- und Hilfsstoffe (insbesondere Harze, Laminate, Kleb-/Füllstoffe, Schleif-/Poliermittel, Befestigungsmaterial) werden pauschal zu den im Einzelauftrag referenzierten Angebotspreisen oder zu tatsächlichen Einstandskosten zuzüglich eines Handlingszuschlags von 20 % abgerechnet.
- Werden Einsätze aus Gründen unterbrochen, verschoben oder abgebrochen, die cp.max nicht zu vertreten hat (z. B. Witterung, fehlende Freigaben, gesperrte Zuwegung, aktive Antennenanlagen, fehlende Baufreiheit), bleiben bis dahin erbrachte Leistungen sowie angefallene Reise-, Warte-, Stand-, Rüst- und Vorhaltekosten vergütungspflichtig; notwendige Zusatzanfahrten und erneute Rüstzeiten werden gesondert berechnet.
- Kosten für Strom und Wasser, welche während der Leistung von cp.max am Leistungsort entstehen, trägt der Kunde selbst.
§ 5 Einsatzvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten und Sicherheit
- Der Kunde schafft auf eigene Kosten alle Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit cp.max die Leistungen unverzüglich nach Ankunft beginnen und ohne Unterbrechung bis zur Abnahme erbringen kann. Er hat insbesondere
- einen für Fahrzeuge bis 7,5 t geeigneten, frei befahrbaren Zugang zu gewährleisten;
- im Umkreis von bis zu 15 m um die Anlage ausreichend Stell- und Arbeitsfläche für Hebebühnen/Kräne/Zugangstechnik bereitzuhalten;
- ab Leistungsbeginn Baufreiheit herzustellen;
- ein einsatzbereites und geprüftes Steigschutz-/Zugangssystem bereitzustellen;
- eine vorhandene Aufstiegshilfe oder Personenaufzug muss funktionsbereit und geprüft sein
- einen Stromanschluss 230 V/50 Hz, mind. 16 A zu stellen;
- vorhandene Antennen-/Funkanlagen an der Windenergieanlage rechtzeitig vor Einsatzbeginn vollständig abzuschalten und während des Einsatzes abgeschaltet zu halten.
- Der Kunde trifft die am Einsatzort erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt. Er weist cp.max vor Beginn in die standortspezifischen Sicherheits-, Zutritts- und Notfallvorgaben ein und benennt einen weisungsbefugten Ansprechpartner vor Ort. Der Kunde weist cp.max rechtzeitig darauf hin, ob an der Anlage Antennen-/Funkanlagen vorhanden sind.
- Verstöße des cp.max-Personals gegen kundenseitige Sicherheitsvorgaben sind cp.max unverzüglich anzuzeigen; bei schwerwiegenden Verstößen kann der Kunde im Benehmen mit der Einsatzleitung einzelnen Personen den Zutritt verweigern.
- Öffentlich-rechtliche oder private Erlaubnisse/Gestattungen (z. B. Zuwegungen über Drittgrundstücke, verkehrsrechtliche Anordnungen, Flächennutzung) beschafft der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten. Flurschäden oder Beeinträchtigungen auf Flächen Dritter durch den ordnungsgemäßen Einsatz freigegebener Hebe-/Fahrzeuge reguliert der Kunde; Ziffer 10 bleibt unberührt.
- Der Kunde informiert cp.max rechtzeitig und vollständig über alle ihm bekannten Umstände, die für die sichere und sachgerechte Leistung relevant sind (Anlagendaten, Vorschäden, besondere Gefahren/Lärm- oder Emissionsgrenzen, Stoffe/Hilfsmittel vor Ort, Restriktionen). Änderungen teilt er unverzüglich mit.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs-, Zugangs- oder Sicherungspflichten ganz oder teilweise nicht nach, setzt cp.max eine angemessene Frist zur Abhilfe. Nach fruchtlosem Ablauf darf cp.max – jedoch ohne Verpflichtung hierzu – die erforderlichen Handlungen an Stelle des Kunden vornehmen oder vornehmen lassen und die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu den vertraglichen Sätzen berechnen. Weitergehende Rechte (einschließlich Zurückbehaltung der Leistung, Anpassung von Terminen und Vergütung) bleiben unberührt.
- Verzögerungen oder Unterbrechungen, die auf nicht erfüllte Pflichten des Kunden zurückgehen, führen zu angemessenen Fristverlängerungen. Stand-, Rüst-, Warte- und Vorhaltekosten sowie Mehrfahrten sind vergütungspflichtig nach § 4; Folgen aus Wetter/Sicherheit/Zugang regelt § 6.
- cp.max ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder nicht aufzunehmen, wenn objektive Sicherheits-, Wetter- oder Zugangsgründe entgegenstehen oder wenn sich kundenseitige Angaben als unzutreffend erweisen. Hierdurch entstehende Mehrzeiten und Vorhaltekosten sind nach § 4 zu vergüten; Ziffer 6 gilt entsprechend.
- Werden Mess-/Prüfmittel, Vorrichtungen oder Werkzeuge von cp.max am Einsatzort ohne Verschulden von cp.max beschädigt oder gehen ohne Verschulden verloren, ersetzt der Kunde den hierdurch entstehenden Schaden; normale Abnutzung bleibt außer Betracht.
- Soweit der Kunde Dritte (z. B. weitere Gewerke) parallel einsetzt, koordiniert er diese so, dass die Arbeiten von cp.max nicht beeinträchtigt werden. Koordinations- und Wartezeiten, die cp.max nicht zu vertreten hat, werden als Arbeits- bzw. Stillstandszeiten vergütet.
- Für vom Kunden bereitgestellte Flächen, Zuwegungen, Hilfsmittel und Betriebsmittel trägt der Kunde die Gefahr. cp.max haftet insoweit nur nach den in § 14 geregelten Maßstäben.
§ 6 Einsatzvorbehalte und Stillstand
- Arbeiten an Windenergieanlagen und im Außenbereich stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Wetter-, Sicherheits- und Zugangsbedingungen sowie erforderlicher behördlicher Freigaben. Hersteller- und Betreiberanweisungen zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten.
- cp.max ist berechtigt, den Einsatz nicht zu beginnen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn objektive Gründe entgegenstehen, insbesondere
- Wind, Vereisung, Gewitter, Niederschlag, Sicht- oder Temperaturgrenzen,
- fehlende oder widerrufene Freigaben/Erlaubnisse,
- gesperrte Zuwegungen/Flächen,
- aktive Antennen-/Funkanlagen,
- fehlende Baufreiheit,
- unzutreffende oder unvollständige kundenseitige Angaben mit Relevanz für Sicherheit oder Arbeitserfolg.
- cp.max dokumentiert den Grund und informiert den Kunden unverzüglich. Termine verlängern sich angemessen; neue Einsatzfenster werden in Abstimmung festgelegt.
- Bis zum Zeitpunkt des Stillstands erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Stand-, Warte-, Vorhalte-, Rüst- und Mehrfahrzeiten sowie zusätzliche An-/Abfahrten, die cp.max nicht zu vertreten hat, werden nach § 4 abgerechnet. Vorhalte-/Gerätekosten gelten insoweit als angefallen.
- Hat cp.max den Stillstand ausschließlich zu vertreten, entfallen die Positionen nach Ziffer 4; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14.
- Führen Stillstände aus Gründen der Ziffer 2 über 3 zusammenhängende Arbeitstage zu einer wesentlichen Störung, können beide Parteien den betroffenen Einzelauftrag aus wichtigem Grund für die Zukunft in Textform kündigen. Abgerechnet werden die bis dahin erbrachten und nicht anderweitig vermeidbaren Leistungen/Kosten.
§ 7 Leistungsänderungen und Nachträge
- Änderungs-, Zusatz- und Ersatzleistungen erfolgen auf Grundlage eines vorab abgestimmten Nachtrags in Textform. cp.max unterbreitet auf Verlangen ein Nachtragsangebot mit Auswirkungen auf Zeit, Vergütung und Termine.
- Dringende Eilmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden oder zur Sicherung des Arbeitserfolgs darf cp.max auch ohne vorherige Zustimmung ausführen, wenn eine rechtzeitige Einholung des Einverständnisses objektiv nicht möglich ist. cp.max informiert den Kunden unverzüglich; die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Sätzen.
- Stellt cp.max im Zuge der Leistungserbringung nicht vorher erkennbare Umstände, Schäden oder Abweichungen fest, die den vereinbarten Leistungsumfang überschreiten oder eine andere Vorgehensweise erfordern, wird der Kunde informiert und die Arbeit bis zur Entscheidung über den Nachtrag fachgerecht gesichert unterbrochen.
- Minder- oder Mehrmengen sowie technisch gleichwertige Abweichungen in der Ausführung sind zulässig, sofern sie dem vereinbarten Zweck dienen, dem Kunden zumutbar sind und keine wesentliche Änderung von Preis oder Termin bewirken. Material-/Komponentenersatz ist zulässig, wenn gleichwertig und verfügbar; cp.max weist dies im Servicebericht nach.
- Verschieben sich Termine infolge vom Kunden veranlasster Änderungen, werden dadurch ausgelöste Mehrkosten (z. B. Umplanung, Vorhaltung, zusätzliche An-/Abfahrten) nach § 4 vergütet; vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend.
§ 8 Stornierung und Verschiebung durch den Kunden
- Eine Stornierung oder Verschiebung bestätigter Einsätze bedarf der Textform. Maßgeblich ist der Zugang bei cp.max.
- Bei Stornierung aus Gründen, die cp.max nicht zu vertreten hat, schuldet der Kunde den Ersatz der bis dahin angefallenen Aufwendungen sowie – soweit im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt – folgende pauschale Ausfallentschädigungen bezogen auf die vereinbarte Einsatz-/Pauschalsumme: bis 14 Kalendertage vor Einsatzbeginn 10 %, 13–7 Tage 30 %, 6–3 Tage 60 %, ab 2 Tagen 85 %. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
- Verschiebt der Kunde den Einsatz aus Gründen, die cp.max nicht zu vertreten hat, sind bis dahin angefallene Aufwendungen sowie zusätzliche Umplanungs-, Vorhalte-, Rüst- und Mehrfahrkosten zu erstatten. Soweit cp.max infolge der Verschiebung Leistungen Dritter (z. B. Hebebühnen/Krane) nicht kostenfrei stornieren kann, trägt der Kunde die Fremdkosten.
- Muss der Kunde wegen höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung verschieben oder stornieren, entfallen die Pauschalen nach Ziffer 2; ersatzfähig bleiben die bis dahin angefallenen, nicht vermeidbaren Aufwendungen und Fremdkosten. § 6 bleibt unberührt.
- Ein vereinbarter Ersatztermin wird in beiderseitiger Abstimmung festgelegt. Terminverschiebungen führen zu angemessenen Fristverlängerungen; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14.
§ 9 Abrechnung und Zahlung
- cp.max ist zu Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt berechtigt; Service-/Einsatzberichte können als Nachweis von Zeiten, Mengen und Leistungsumfängen dienen.
- cp.max kann vor Einsatzbeginn eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel der Angebotssumme verlangen. Übersteigt die Vorauszahlung 10.000 €, stellt cp.max auf Verlangen des Kunden eine Erfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherers; die Bürgschaft endet mit Zugang der Fertigstellungsmeldung oder der Schlussrechnung.
- Rechnungen werden in Euro gestellt und sind – sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart – innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart.
- cp.max ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (per E-Mail oder Portal) zu übermitteln; der Zugang gilt mit Versand an die vom Kunden benannte Adresse als erfolgt. Der Kunde hält hierfür eine funktionsfähige Eingangsadresse vor und teilt Änderungen unverzüglich mit. Der Versand einer postalischen Rechnung ist nicht geschuldet.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; cp.max kann eine angemessene Pauschale für Verzugsschäden geltend machen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Bei begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Kunden (z. B. Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage) kann cp.max weitere Leistungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen und Zahlungsziele widerrufen.
- Einwendungen gegen Rechnungen sind in Textform binnen 14 Kalendertagen nach Zugang darzulegen. Die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt, sofern die Einwendungen nicht offensichtlich begründet sind.
§ 10 Einsatz von Subunternehmern
- cp.max ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter, qualifizierter Subunternehmer zu bedienen. cp.max bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
- Der Kunde gewährt Subunternehmern den gleichen Zutritt und die gleichen Mitwirkungs- und Sicherheitsbedingungen wie dem Personal von cp.max. § 5 gilt entsprechend.
- cp.max verpflichtet eingesetzte Subunternehmer zur Vertraulichkeit sowie zur Einhaltung der am Einsatzort geltenden Sicherheits-, Umwelt- und Compliance-Vorgaben. Soweit zur Leistungserbringung erforderlich, dürfen Subunternehmer Informationen des Kunden erhalten; eine weitergehende Nutzung ist ausgeschlossen.
- Gesetzliche und behördliche Qualifikations-, Sicherheits- und Zertifizierungsanforderungen der jeweiligen Tätigkeit werden von cp.max sichergestellt; entsprechende Nachweise werden auf Anforderung in geeigneter Form vorgelegt.
§ 11 Leistungsfrist und Leistungsverzögerung
- Leistungs- bzw. Servicefristen sind eingehalten, wenn die Leistung bis zu ihrem Ablauf zur Abnahme bereitsteht; ist eine vertragliche Erprobung vorgesehen, genügt die Erprobungsbereitschaft.
- Fristen verlängern sich angemessen, wenn und soweit die Leistungserbringung durch Umstände behindert wird, die cp.max nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), höhere Gewalt, Witterungs-, Sicherheits- und Zugangsgründe gemäß § 6 sowie behördliche Vorgaben, fehlende oder widerrufene Freigaben sowie Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig erfüllter Mitwirkungs-, Zugangs- oder Sicherungspflichten des Kunden gemäß § 5.
- Gerät cp.max in Verzug, kann der Kunde – unbeschadet weiterer Rechte nach Fristsetzung – eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,3 % je volle Verzugswoche, insgesamt höchstens 5 % des Netto-Vergütungsanteils für den betroffenen Leistungsteil verlangen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Verzögerungsschadens vorbehalten; bei einfach fahrlässiger Verzögerung ist die Haftung von cp.max für Verzögerungsschäden jedoch auf insgesamt 10 % des Netto-Vergütungsanteils dieses betroffenen Leistungsteils begrenzt. Unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Rechte zum Rücktritt bleiben unberührt. Verzögerungen aufgrund saisonbedingter Verschiebungen gelten nicht als Verzug, sofern der Kunde rechtzeitig informiert wird und die Leistung in der Folgesaison erbracht wird.
- Setzt der Kunde cp.max nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom betroffenen Einzelauftrag berechtigt. Auf Verlangen von cp.max erklärt der Kunde innerhalb angemessener Frist, ob er von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
- Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs richten sich nach den Haftungsregeln dieser AGB; § 6 bleibt unberührt.
§ 12 Abnahme
- Die Leistungen sind abnahmereif, wenn sie vertragsgemäß hergestellt und zur Abnahme bereit sind; ist eine Erprobung vereinbart, genügt die Erprobungsbereitschaft. cp.max zeigt die Abnahmereife in Textform an und übergibt einen Service-/Leistungsbericht mit den wesentlichen Parametern.
- Der Kunde nimmt unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Abnahmeanzeige ab. Teilabnahmen sind zulässig, soweit in sich abgeschlossene Leistungsteile vorliegen; sie bewirken für diese Teile die Rechtsfolgen der Abnahme.
- Liegen nur unerhebliche Mängel vor, darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken und von cp.max innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Fiktive Abnahme: Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme trotz Abnahmereife nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 erklärt und keine wesentlichen Mängel in Textform rügt, oder wenn der Kunde die Leistung zuvor in Gebrauch nimmt. Die Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken steht der Abnahme nicht gleich, soweit sie als solche gekennzeichnet und auf das Erforderliche beschränkt ist.
- Service-/Leistungsberichte können als Abnahmeprotokoll dienen. Zeichnet der Kunde den Bericht oder erhebt er gegen die darin dokumentierten Leistungen und Zeiten nicht unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Zugang Einwendungen in Textform, gilt der Bericht insoweit als bestätigt; Rechte wegen verborgener Mängel bleiben unberührt.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von cp.max, gilt die Abnahme spätestens zwei Wochen nach Zugang der Abnahmeanzeige als erfolgt. Bis dahin erbrachte Leistungen sowie Stand-, Warte- und Vorhaltekosten sind nach § 4 zu vergüten.
- Mit der Abnahme beginnen die Fristen für Mängelansprüche, wird die Vergütung nach § 9 fällig und entfällt die Haftung von cp.max für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde deren Geltendmachung nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
§ 13 Mängelansprüche
- Maßgeblich für Mängelrechte ist die Beschaffenheit der vereinbarten Leistung nach dem Einzelauftrag einschließlich der dort in Bezug genommenen Unterlagen. Rechte wegen Mängeln setzen die Abnahme nach § 12 voraus; § 12 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
- Der Kunde hat festgestellte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen und dabei Art und Umfang möglichst konkret zu beschreiben; Service-/Leistungsberichte können hierfür genutzt werden. Verzögert der Kunde die Anzeige schuldhaft, sind Mehrkosten der Mängelbeseitigung, die hierauf beruhen, von ihm zu tragen.
- cp.max leistet vorrangig Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und – soweit einschlägig – Ersatz/Neuherstellung steht cp.max zu. Der Kunde hat cp.max die Gelegenheit zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu geben und die hierfür erforderlichen Zugänge, Freigaben und Mitwirkungen bereitzustellen.
- cp.max kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Sekundärrechte zu (Minderung; Rücktritt vom betroffenen Einzelauftrag bei wesentlichem Mangel). Schadensersatzansprüche richten sich nach § 14.
- Nur in dringenden Fällen der Gefahrenabwehr oder zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden – wobei cp.max unverzüglich zu informieren ist – oder wenn cp.max eine ihr gesetzte angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstreichen lässt, darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und Ersatz der erforderlichen, angemessenen Aufwendungen verlangen.
- Stellt sich eine Mängelrüge als berechtigt heraus, trägt cp.max die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Arbeits- und Fahrtzeiten des cp.max-Personals, Aus-/Einbau sowie erforderliche Materialien und Transport. Weitergehende Kosten (z. B. Stillstands-, Nutzungs- oder Produktionsausfall) werden nur nach Maßgabe von § 14 ersetzt.
- Mängelansprüche bestehen nicht, wenn
- der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist,
- der Mangel auf Umständen beruht, die der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind (insb. fehlende Mitwirkungen/Zugänge/Sicherheitsvorgaben, unzutreffende Angaben),
- der Kunde oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von cp.max Änderungen, Eingriffe oder Instandsetzungen vorgenommen haben und der Mangel hierauf beruht, es sei denn, es lag ein Fall des Abs. 5 vor,
- normaler Verschleiß, Witterungs- und Umwelteinflüsse oder nicht bestimmungsgemäßer Betrieb ursächlich sind,
- Materialien, Komponenten oder Vorgaben vom Kunden beigestellt wurden und der Mangel hierauf beruht.
- Nach Abnahme trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels; bei arglistigem Verschweigen eines Mangels verbleibt es bei den gesetzlichen Regeln.
- Während laufender, nicht treuwidrig verzögerter Nacherfüllungsmaßnahmen sind Verjährungsfristen für die betroffenen Mängel gehemmt; sie enden frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung.
- Weitergehende oder andere als die in diesem § 13 geregelten Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln bestehen nur nach Maßgabe von § 14 und § 15.
§ 14 Haftung
- cp.max haftet für Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet cp.max ebenfalls unbeschränkt.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung von cp.max auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
- Unberührt bleiben zwingende Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Verzögerungsschäden richten sich nach § 11 Abs. 3; im Übrigen gelten die vorstehenden Grundsätze. Vertragsstrafen, Pönalen oder sonstige pauschalierte Drittschäden werden nur ersetzt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder cp.max hieran ein Verschulden trifft und deren Eintritt für cp.max bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.
- Für entgangenen Gewinn, Produktions-, Nutzungs- oder Betriebsunterbrechungsschäden sowie für mittelbare und Folgeschäden haftet cp.max nur im Rahmen der Ziffern 1–3 und nur, soweit solche Schäden bei pflichtgemäßer Betrachtung typischerweise vorhersehbar waren.
- Soweit Schäden auf vom Kunden beigestellten Materialien, Komponenten, Vorgaben oder auf einer vom Kunden veranlassten unsachgemäßen Behandlung/Verwendung beruhen, haftet cp.max nicht. Gleiches gilt, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von cp.max Änderungen, Eingriffe oder Instandsetzungen vorgenommen haben und der Schaden hierauf beruht; § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von cp.max. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen treten an die Stelle des Schadensersatzanspruchs, soweit gesetzlich vorgesehen und nach Maßgabe der Ziffern 1–6 begrenzt.
§ 15 Verjährung
- Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Abnahme (§ 12). Die gesetzliche Verjährung gilt (a) bei Bauwerken sowie Leistungen, deren Erfolg in der Planung oder Überwachung eines Bauwerks besteht, (b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (c) bei Übernahme einer Garantie. § 13 Abs. 9 (Hemmung während laufender Nacherfüllung) bleibt unberührt.
- Sonstige vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, (b) wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie (d) nach § 11 Abs. 3, soweit dort abweichende Regelungen bestehen.
- Gesetzliche Regelungen zu Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung finden Anwendung. Rechte des Kunden aus Rücktritt oder Minderung verjähren nicht vor den in Abs. 1 genannten Fristen, soweit sie auf einem Mangel beruhen.
§ 16 Werkzeuge, Vorrichtungen und Betriebsmittel am Einsatzort
- Werkzeuge, Mess- und Prüfeinrichtungen, Zugangstechnik, Hebezeug sowie sonstige von cp.max am Einsatzort eingesetzte oder bereitgestellte Betriebsmittel bleiben Eigentum von cp.max. Solange sie sich am Einsatzort befinden, hat der Kunde die tatsächliche Obhut sicherzustellen und zumutbare Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Witterung zu treffen; § 5 bleibt unberührt.
- Werden die in Absatz 1 genannten Sachen am Einsatzort ohne Verschulden von cp.max beschädigt oder gehen ohne Verschulden von cp.max unter, ersetzt der Kunde den daraus entstehenden Schaden. Schäden, die ausschließlich auf normaler Abnutzung beruhen, sind nicht zu ersetzen.
- Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14 (Haftung). Etwaige Versicherungsleistungen des Kunden sind vorrangig in Anspruch zu nehmen; der Kunde tritt cp.max auf Verlangen in zumutbarem Umfang Ersatzansprüche gegen Dritte ab.
§ 17 Dokumentation, Berichte und Nutzungsrechte an Foto-/Messdaten
- cp.max erstellt Einsatz-, Service- und Messberichte sowie – soweit für die Leistung erforderlich – Foto-, Video- und Messdaten der betroffenen Anlagen/Komponenten.
- An diesen Unterlagen und Daten stehen cp.max die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Rechte zu. cp.max räumt dem Kunden hieran ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum eigenen betrieblichen Zweck der Instandhaltung, Dokumentation gegenüber Behörden/Versicherern und zum Nachweis der Leistungserbringung ein.
- Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der vorstehend genannten Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung von cp.max; unberührt bleiben gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenlegungen.
- Der Kunde wirkt – soweit erforderlich – an etwaigen Einwilligungen/Zustimmungen Dritter mit, wenn diese für die Anfertigung oder Nutzung der Dokumentation am Einsatzort notwendig sind.
§ 18 Vertraulichkeit und Datenschutz
- cp.max und der Kunde behandeln sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt sind oder von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.
- Personenbezogene Daten verarbeitet cp.max ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Hinweise zur Verarbeitung, insbesondere zu Foto-/Videodokumentationen und Kontaktdaten der Ansprechpartner, ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von cp.max. Der Kunde informiert eigene Mitarbeiter und Dritte über entsprechende Aufnahmen und stellt sicher, dass erforderliche rechtliche Grundlagen (z. B. Betriebsvereinbarungen, Weisungen) vorliegen.
- cp.max darf den Kunden als Referenz nennen; weitergehende Angaben (Logo, Projektdetails) erfolgen nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dresden. cp.max ist daneben berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber cp.max bedürfen der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen vom Kunden nur mit vorheriger Zustimmung von cp.max ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Vertragssprache ist Deutsch. Maßgeblich für Auslegung und Abwicklung ist die deutsche Fassung dieser AGB.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.